| Piercing - eine knifflige Angelegenheit |
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Gerade in der frauenärztlichen Praxis werden immer häufiger Piercings im Intimbereich gewünscht. Aber Vorsicht ist geboten. So wurde eine Arzthelferin wegen des Spritzen eines Lokalanästhetikums angezeigt. Lediglich das Aufsprühen durch die Arzthelferin wäre erlaubt gewesen. Da Piercen keine heilende Tätigkeit ist, fällt es als Dienstleistung unter die Gewerbesteuerpflicht. Da zu einem Piercing auch ein Schmuckstück gehört, handelt es sich beim Verkauf ebenfalls um eine gewerbliche Tätigkeit. Der Umfang der Gewerbesteuer für diese geringfügigen Nebentätigkeiten ist unbedeutend, falls eine Grundregel beachtet wird: Eindeutige und klare Trennung der gewerblichen Tätigkeit von der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit. Wird dies nicht beachtet, so unterliegen die gesamten Einnahmen der Gewerbesteuerpflicht.
Ärztezeitung 03.12.2002

Letzte Änderung: 02:07 20/10 2003
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