| Auch ohne Beteiligung ist eine Partnerschaft möglich |
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Ärzte können dauerhaft wie Angestellte in einer Gemeinschaftspraxis arbeiten und verletzen damit nicht die Bestimmungen für Vertragsärzte. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Die Kassenärztliche Vereinigung sah durch die fehlende Beteiligung an Vermögen und Gewinn eine Verletzung des § 32 der Zulassungsverordnung, wonach der Vertragsarzt die Tätigkeit in persönlich freier Praxis ausüben soll. Das Gericht jedoch sieht diesen Paragraphen als zu unbestimmt an. Das Recht, sich in angestelltenähnlicher Weise an einer Praxis zu beteiligen, sei durch das Grundgesetz geschützt. Die personelle und wirtschaftliche Unabhängigkeit werde durch ein Angestelltenverhältnis nicht gefährdet. Mediziner mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen seien sogar weniger unabhängig als ihre angestellten Kollegen.
http://www.bncev.de/index.htm?/aktuell/november02/20001_071102.htm

Letzte Änderung: 02:07 20/10 2003
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