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Vorsicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Befristete Arbeitsverhältnisse können schnell zur Falle werden und müssen bei Verletzung der Gesetze in Unbefristete umgewandelt werden. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund ist nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser 2 Jahre darf das Verhältnis maximal dreimal verlängert werden. Bestand schon früher ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, so ist dies gesetzwidrig. Hat zwischenzeitlich der Inhaber der Praxis gewechselt, so zählt das vorherige Arbeitsverhältnis nicht mehr. Damit auch ältere Arbeitnehmer Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen, gilt diese Regelung für Mitarbeiter über 58 Jahren nicht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist mit einem zuvor unbefristet Beschäftigten nur möglich, wenn dieser seit mindestens 6 Monate nicht mehr angestellt ist. Der Arbeitgeber hat die befristet Beschäftigten zu informieren, falls unbefristete Stellen ausgeschrieben werden, und hat dafür zu sorgen, dass auch die Zeitarbeiter an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können.

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Letzte Änderung:  02:07 20/10 2003

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