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Ärzte müssen Einkommen offen legen

Ein Klinikarzt hatte sich geweigert, seinen Einkommerssteuerbescheid der Ärztkammer zukommen zu lassen, da er dadurch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah und er Informationen offen legen müsse, die für die Beitragsveranlagung nicht notwendig wären. Eine Bescheinigung des Steuerberaters müsse ausreichen. Das Niedersaächsische OVG (8 K 3892/00) folgte seiner Auffassung nicht. In einer gleichgelagerten Entscheidung hatte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH 45/93) im Jahre 1996 gegenteilig entschieden und festgestellt, dass ein Steuerbescheid oder eine Bescheinigung des Steuerberaters ausreichend seien.

Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts



Letzte Änderung:  00:04 07/02 2005

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