| Finanzamt darf nicht einfach pfänden |
 |
 |
 |
Für eine Pfändung ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Leistungsgebot, die Fälligkeit der Steuerforderung und ein vollstreckbarer Leistungsbescheid zwingend notwendig. Da im strittigen Fall das Finanzamt nicht nachweisen konnte, dass der Umsatzsteuerbescheid zugestellt wurde, fehlte das Leistungsgebot. Eine spätere Zustellung des Bescheides hat nach BFH keine heilende Wirkung. Bevor der Fiskus pfänden darf, muss er den Schuldner beweisbar zur Zahlung auffordern, eine Frist setzen und die bevorstehende Pfändung ankündigen. Die Kontopfändung wurde aufgehoben, und das Finanzamt hatte alle Säumniszuschläge und Zinsen zurückzuerstatten.
Entscheidung Bundesfinanzhof

Letzte Änderung: 00:03 07/02 2005
|