Durch das Weihnachts- oder Urlaubsgeld kann es bei geringfügig Beschäftigten zu bösen Überraschungen kommen. Häufig führen die Gratifikationen zum Überschreiten der 325-Euro-Grenze, und die Steuerfreiheit entfällt. Es nützt allerdings nicht viel, wenn man einfach auf die Sonderzahlung verzichtet, falls andere Mitarbeiter diese erhalten. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz stehen diese auch Aushilfen zu und die Prüfer würden diesen Sachverhalt beanstanden. Das Ergebnis sind Nachzahlungen und Verlust der Steuerfreiheit. Als einziger Ausweg bleibt der unbezahlte Urlaub zur Reduzierung des Lohns. Nur so können die Zahlungen unter der 325-Euro-Schwelle gehalten werden.