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Ein Beispiel für die gelegentliche Kniffligkeit von Steuerfragen für Heilberufler ist das Problem der nebenberuflichen Ausbildung von Pflegepersonal in einem gemeinnützigen Krankenhaus durch einen niedergelassenen Arzt. Im Rahmen eines Expertenforums zu Steuerrechtsfragen wurde die Frage durch einen Steuerberater wie folgt beantwortet: Steuerfreiheit besteht eventuell bis 1.848 EURO jährlich (dann ohne Freibetrag), wobei keine Rechtssicherheit darüber besteht, ob dies zum "üblichen" Praxisgewinn gehört. Am besten ist es, diese Einnahmen offen unter Abzug des Freibetrages und getrennt von den sonstigen Einnahmen aufzuführen.
MedizinRecht.de Expertenforum vom 10.07.2002

Letzte Änderung: 02:08 20/10 2003
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